Art. 19 COTIF Artikel 19

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen
  1. § 1Paragraph eins,Artikel 3 § 1 gilt für umgerüstete, erneuerte und bestehende Fahrzeuge. Für Fahrzeuge, die gemäß RIV, RIC oder sonstigen einschlägigen internationalen Verträgen zum internationalen Verkehr zugelassen worden und entsprechend gekennzeichnet sind, gelten die in diesem Artikel aufgeführten Übergangsbestimmungen.Artikel 3 Paragraph eins, gilt für umgerüstete, erneuerte und bestehende Fahrzeuge. Für Fahrzeuge, die gemäß RIV, RIC oder sonstigen einschlägigen internationalen Verträgen zum internationalen Verkehr zugelassen worden und entsprechend gekennzeichnet sind, gelten die in diesem Artikel aufgeführten Übergangsbestimmungen.
  2. § 2Paragraph 2,Bestehende Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften mit der Anschrift RIV oder RIC als Nachweis ihrer gegenwärtigen Übereinstimmung mit den technischen Bestimmungen des RIV 2000 (überarbeitete Ausgabe vom 01.01.2004) oder des RIC versehen sind, gelten in Übereinstimmung mit ihrer Kompatibilität mit den Eisenbahninfrastrukturen (mit Bedacht auf die Anschriften am Wagen) als zum Betrieb auf den Netzen der Vertragsstaaten zugelassen, für welche sie von einem der Vertragsstaaten zugelassen wurden
  3. § 2aParagraph 2 a,Bestehende Fahrzeuge, die nicht mit den Anschriften RIV oder RIC versehen, jedoch gemäß der Organisation bekannt gegebenen bi- oder multilateralen Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten zugelassen und gekennzeichnet sind, gelten ebenfalls als zum Betrieb auf den von der Vereinbarung abgedeckten Netzen zugelassen.
  4. § 1Paragraph eins,[bleibt offen]
  5. § 2Paragraph 2,Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften haben keine Auswirkungen auf vor dem 1.1.2011 erteilte Betriebszulassungen für zum 1.1.2011 bestehende Fahrzeuge, die mit der Anschrift RIV oder RIC als Nachweis ihrer gegenwärtigen Übereinstimmung mit den technischen Bestimmungen des RIV 2000 (überarbeitete Ausgabe vom 01.01.2004) oder des RIC versehen sind und für bestehende Fahrzeuge, die nicht mit den Anschriften RIV oder RIC versehen, jedoch gemäß der Organisation bekannt gegebenen bi- oder multilateralen Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten zugelassen und gekennzeichnet sind.
  6. § 3Paragraph 3,Die vorläufigeUnbeschadet § 5, ist die ursprüngliche Zulassung gemäß den §§ 2 und 2a ist gültig, bis das Fahrzeug eine neue Zulassung gemäß Artikel 10 § 11 benötigt.Die vorläufigeUnbeschadet Paragraph 5,, ist die ursprüngliche Zulassung gemäß den ParagraphenParagraph 2 und 2 a ist, gültig, bis das Fahrzeug eine neue Zulassung gemäß Artikel 10 Paragraph 11, benötigt.
  7. § 4Paragraph 4,Die Anschriften RIV, RIC oder vom Fachausschuss für technische Fragen anerkannte andere am Fahrzeug angebrachte Anschriften gelten zusammen mit den Daten, die in der in Artikel 13 erwähnten Datenbank gespeichert sind, als ausreichender Nachweis der Zulassung. Unerlaubte Änderungen dieser Anschriften gelten als Betrug und sind gemäß Landesrecht zu ahnden.
  8. § 4Paragraph 4,Die Anschriften und Zeichen gemäß Artikel 14 gelten zusammen mit den Daten, die in der in Artikel 13 § 1 erwähnten Datenbank gespeichert sind, als ausreichender Nachweis der Zulassung. Unerlaubte Änderungen dieser Anschriften gelten als Betrug und sind gemäß Landesrecht zu ahnden.Die Anschriften und Zeichen gemäß Artikel 14 gelten zusammen mit den Daten, die in der in Artikel 13 Paragraph eins, erwähnten Datenbank gespeichert sind, als ausreichender Nachweis der Zulassung. Unerlaubte Änderungen dieser Anschriften gelten als Betrug und sind gemäß Landesrecht zu ahnden.
  9. § 5Paragraph 5,Unabhängig von dieser Übergangsbestimmung müssen das Fahrzeug und seine Dokumentation den geltenden BestimmungenVorschriften der ETV hinsichtlich Kennzeichnung und Instandhaltung entsprechen; gegebenenfalls muss die Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften des RID ebenfalls sichergestellt sein. Der Fachausschuss für technische Fragen kann auch beschließen, dass aus gerechtfertigten Gründen der Sicherheit oder Interoperabilität in die ETV aufgenommene sicherheitsrelevante Vorschriften ungeachtet von Übergangsbestimmungen ab einem bestimmten Zeitpunkt einzuhalten sind.
  10. § 6Paragraph 6,Bestehende Fahrzeuge, die nicht unter §§ 2 und 2a fallen, können auf Antrag eines Antragstellers bei einer zuständigen Behörde zum Betrieb zugelassen werden. Die Behörde kann vor der Erteilung einer ergänzenden BetriebserlaubnisBetriebszulassung vom AntragstellerAntrag-steller zusätzliche technische Informationen, Risikoanalysen und/oder FahrzeugprüfungenFahrzeug-prüfungen verlangen. Jedoch haben die zuständigen Behörden die Äquivalenztabelle gemäß Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU umfassend zu berücksichtigen.Bestehende Fahrzeuge, die nicht unter ParagraphenParagraph 2 und 2 a, fallen, können auf Antrag eines Antragstellers bei einer zuständigen Behörde zum Betrieb zugelassen werden. Die Behörde kann vor der Erteilung einer ergänzenden BetriebserlaubnisBetriebszulassung vom AntragstellerAntrag-steller zusätzliche technische Informationen, Risikoanalysen und/oder FahrzeugprüfungenFahrzeug-prüfungen verlangen. Jedoch haben die zuständigen Behörden die Äquivalenztabelle gemäß Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU umfassend zu berücksichtigen.
  11. § 7Paragraph 7,Der Fachausschuss für technische Fragen kann weiterezusätzliche Übergangsbestimmungen annehmen.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.12.2010 bis 30.06.2015
Übergangsbestimmungen
  1. § 1Paragraph eins,Artikel 3 § 1 gilt für umgerüstete, erneuerte und bestehende Fahrzeuge. Für Fahrzeuge, die gemäß RIV, RIC oder sonstigen einschlägigen internationalen Verträgen zum internationalen Verkehr zugelassen worden und entsprechend gekennzeichnet sind, gelten die in diesem Artikel aufgeführten Übergangsbestimmungen.Artikel 3 Paragraph eins, gilt für umgerüstete, erneuerte und bestehende Fahrzeuge. Für Fahrzeuge, die gemäß RIV, RIC oder sonstigen einschlägigen internationalen Verträgen zum internationalen Verkehr zugelassen worden und entsprechend gekennzeichnet sind, gelten die in diesem Artikel aufgeführten Übergangsbestimmungen.
  2. § 2Paragraph 2,Bestehende Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften mit der Anschrift RIV oder RIC als Nachweis ihrer gegenwärtigen Übereinstimmung mit den technischen Bestimmungen des RIV 2000 (überarbeitete Ausgabe vom 01.01.2004) oder des RIC versehen sind, gelten in Übereinstimmung mit ihrer Kompatibilität mit den Eisenbahninfrastrukturen (mit Bedacht auf die Anschriften am Wagen) als zum Betrieb auf den Netzen der Vertragsstaaten zugelassen, für welche sie von einem der Vertragsstaaten zugelassen wurden
  3. § 2aParagraph 2 a,Bestehende Fahrzeuge, die nicht mit den Anschriften RIV oder RIC versehen, jedoch gemäß der Organisation bekannt gegebenen bi- oder multilateralen Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten zugelassen und gekennzeichnet sind, gelten ebenfalls als zum Betrieb auf den von der Vereinbarung abgedeckten Netzen zugelassen.
  4. § 1Paragraph eins,[bleibt offen]
  5. § 2Paragraph 2,Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften haben keine Auswirkungen auf vor dem 1.1.2011 erteilte Betriebszulassungen für zum 1.1.2011 bestehende Fahrzeuge, die mit der Anschrift RIV oder RIC als Nachweis ihrer gegenwärtigen Übereinstimmung mit den technischen Bestimmungen des RIV 2000 (überarbeitete Ausgabe vom 01.01.2004) oder des RIC versehen sind und für bestehende Fahrzeuge, die nicht mit den Anschriften RIV oder RIC versehen, jedoch gemäß der Organisation bekannt gegebenen bi- oder multilateralen Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten zugelassen und gekennzeichnet sind.
  6. § 3Paragraph 3,Die vorläufigeUnbeschadet § 5, ist die ursprüngliche Zulassung gemäß den §§ 2 und 2a ist gültig, bis das Fahrzeug eine neue Zulassung gemäß Artikel 10 § 11 benötigt.Die vorläufigeUnbeschadet Paragraph 5,, ist die ursprüngliche Zulassung gemäß den ParagraphenParagraph 2 und 2 a ist, gültig, bis das Fahrzeug eine neue Zulassung gemäß Artikel 10 Paragraph 11, benötigt.
  7. § 4Paragraph 4,Die Anschriften RIV, RIC oder vom Fachausschuss für technische Fragen anerkannte andere am Fahrzeug angebrachte Anschriften gelten zusammen mit den Daten, die in der in Artikel 13 erwähnten Datenbank gespeichert sind, als ausreichender Nachweis der Zulassung. Unerlaubte Änderungen dieser Anschriften gelten als Betrug und sind gemäß Landesrecht zu ahnden.
  8. § 4Paragraph 4,Die Anschriften und Zeichen gemäß Artikel 14 gelten zusammen mit den Daten, die in der in Artikel 13 § 1 erwähnten Datenbank gespeichert sind, als ausreichender Nachweis der Zulassung. Unerlaubte Änderungen dieser Anschriften gelten als Betrug und sind gemäß Landesrecht zu ahnden.Die Anschriften und Zeichen gemäß Artikel 14 gelten zusammen mit den Daten, die in der in Artikel 13 Paragraph eins, erwähnten Datenbank gespeichert sind, als ausreichender Nachweis der Zulassung. Unerlaubte Änderungen dieser Anschriften gelten als Betrug und sind gemäß Landesrecht zu ahnden.
  9. § 5Paragraph 5,Unabhängig von dieser Übergangsbestimmung müssen das Fahrzeug und seine Dokumentation den geltenden BestimmungenVorschriften der ETV hinsichtlich Kennzeichnung und Instandhaltung entsprechen; gegebenenfalls muss die Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften des RID ebenfalls sichergestellt sein. Der Fachausschuss für technische Fragen kann auch beschließen, dass aus gerechtfertigten Gründen der Sicherheit oder Interoperabilität in die ETV aufgenommene sicherheitsrelevante Vorschriften ungeachtet von Übergangsbestimmungen ab einem bestimmten Zeitpunkt einzuhalten sind.
  10. § 6Paragraph 6,Bestehende Fahrzeuge, die nicht unter §§ 2 und 2a fallen, können auf Antrag eines Antragstellers bei einer zuständigen Behörde zum Betrieb zugelassen werden. Die Behörde kann vor der Erteilung einer ergänzenden BetriebserlaubnisBetriebszulassung vom AntragstellerAntrag-steller zusätzliche technische Informationen, Risikoanalysen und/oder FahrzeugprüfungenFahrzeug-prüfungen verlangen. Jedoch haben die zuständigen Behörden die Äquivalenztabelle gemäß Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU umfassend zu berücksichtigen.Bestehende Fahrzeuge, die nicht unter ParagraphenParagraph 2 und 2 a, fallen, können auf Antrag eines Antragstellers bei einer zuständigen Behörde zum Betrieb zugelassen werden. Die Behörde kann vor der Erteilung einer ergänzenden BetriebserlaubnisBetriebszulassung vom AntragstellerAntrag-steller zusätzliche technische Informationen, Risikoanalysen und/oder FahrzeugprüfungenFahrzeug-prüfungen verlangen. Jedoch haben die zuständigen Behörden die Äquivalenztabelle gemäß Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU umfassend zu berücksichtigen.
  11. § 7Paragraph 7,Der Fachausschuss für technische Fragen kann weiterezusätzliche Übergangsbestimmungen annehmen.

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