Art. 8 COTIF Artikel 8

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999
Vorschriften für Eisenbahninfrastruktur
  1. § 1Paragraph eins,Um sicher zu stellen, dass ein gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum internationalen Verkehr zugelassenes Eisenbahnfahrzeug auf der zu nutzenden Eisenbahninfrastruktur sicher verkehrt und mit ihr kompatibel ist, muss diese Eisenbahninfrastruktur
    1. a)Litera aden in den ETV enthaltenen Bestimmungen und
    2. b)Litera bgegebenenfalls den im RID enthaltenen Vorschriften
    entsprechen.
  2. § 1Paragraph eins,Die Eisenbahninfrastruktur muss
    1. a)Litera aden in den ETV enthaltenen Bestimmungen und
    2. b)Litera bgegebenenfalls den im RID enthaltenen Vorschriften und
    3. c)Litera callen sonstigen Spezifikationen für die Einhaltung der anwendbaren grundlegenden Anforderungen
    entsprechen.
  3. § 2Paragraph 2,Die Zulassung von Infrastruktur und Überwachung ihrer Instandhaltung unterliegt weiterhin den im Vertragsstaat, in dem sich die Infrastruktur befindet, geltenden Vorschriften.
  4. § 3Paragraph 3,Artikel 7 und 7a gelten sinngemäß für Infrastruktur.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.12.2010 bis 30.06.2015
Vorschriften für Eisenbahninfrastruktur
  1. § 1Paragraph eins,Um sicher zu stellen, dass ein gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum internationalen Verkehr zugelassenes Eisenbahnfahrzeug auf der zu nutzenden Eisenbahninfrastruktur sicher verkehrt und mit ihr kompatibel ist, muss diese Eisenbahninfrastruktur
    1. a)Litera aden in den ETV enthaltenen Bestimmungen und
    2. b)Litera bgegebenenfalls den im RID enthaltenen Vorschriften
    entsprechen.
  2. § 1Paragraph eins,Die Eisenbahninfrastruktur muss
    1. a)Litera aden in den ETV enthaltenen Bestimmungen und
    2. b)Litera bgegebenenfalls den im RID enthaltenen Vorschriften und
    3. c)Litera callen sonstigen Spezifikationen für die Einhaltung der anwendbaren grundlegenden Anforderungen
    entsprechen.
  3. § 2Paragraph 2,Die Zulassung von Infrastruktur und Überwachung ihrer Instandhaltung unterliegt weiterhin den im Vertragsstaat, in dem sich die Infrastruktur befindet, geltenden Vorschriften.
  4. § 3Paragraph 3,Artikel 7 und 7a gelten sinngemäß für Infrastruktur.

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