Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Anerkennung von Verfahrensunterlagen
§ 1Paragraph eins,Gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften erstellte Bewertungen, Erklärungen und sonstige Dokumente sind von den Behörden und zuständigen Einrichtungen, den Eisenbahnverkehrsunternehmen, den Haltern und den Infrastrukturbetreibern in allen Vertragsstaaten ohne weiteres anzuerkennen.
§ 2Paragraph 2,Ist eine Anforderung oder Bestimmung gemäß Artikel 13 der Einheitlichen Rechts-vorschriften APTU für gleichwertig erklärt worden, sind bereits durchgeführte und aufgezeichnete Bewertungen und Prüfungen nicht zu wiederholen.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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