Art. 6a COTIF Artikel 6a

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999
Anerkennung von Verfahrensunterlagen
  1. § 1Paragraph eins,Gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften erstellte Bewertungen, Erklärungen und sonstige Dokumente sind von den Behörden und zuständigen Einrichtungen, den Eisenbahnverkehrsunternehmen, den Haltern und den Infrastrukturbetreibern in allen Vertragsstaaten ohne weiteres anzuerkennen.
  2. § 2Paragraph 2,Ist eine Anforderung oder Bestimmung gemäß Artikel 13 der Einheitlichen RechtsvorschriftenRechts-vorschriften APTU für gleichwertig erklärt worden, sind bereits durchgeführte und aufgezeichnete Bewertungen und Prüfungen nicht zu wiederholen.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.12.2010 bis 30.06.2015
Anerkennung von Verfahrensunterlagen
  1. § 1Paragraph eins,Gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften erstellte Bewertungen, Erklärungen und sonstige Dokumente sind von den Behörden und zuständigen Einrichtungen, den Eisenbahnverkehrsunternehmen, den Haltern und den Infrastrukturbetreibern in allen Vertragsstaaten ohne weiteres anzuerkennen.
  2. § 2Paragraph 2,Ist eine Anforderung oder Bestimmung gemäß Artikel 13 der Einheitlichen RechtsvorschriftenRechts-vorschriften APTU für gleichwertig erklärt worden, sind bereits durchgeführte und aufgezeichnete Bewertungen und Prüfungen nicht zu wiederholen.

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