Art. 6b COTIF Artikel 6b

COTIF - Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Anerkennung von technischen und betrieblichen Prüfungen

Der Fachausschuss für technische Fragen kann die Aufnahme von Regeln in eine Anlage dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie von Anforderungen in eine oder mehrere ETV beschließen, welche die gegenseitige Anerkennung von technischen Überprüfungen, Instand-haltungsunterlagen für zugelassene Fahrzeuge sowie von Betriebsprüfungen wie z. B. Bremsprüfungen an Zügen betreffen.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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