Art. 3 COTIF Artikel 3

COTIF - Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Zulassung zum internationalen Verkehr
  1. § 1Paragraph eins,Um im internationalen Verkehr eingesetzt zu werden, muss jedes Eisenbahnfahrzeug gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zugelassen sein.
  2. § 2Paragraph 2,Die technische Zulassung hat zum Zweck festzustellen, ob Eisenbahnfahrzeuge den
    1. a)Litera aBauvorschriften der ETV
    2. b)Litera bBau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID,
    3. c)Litera cbesonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Artikels 7a
    entsprechen.
  3. § 3Paragraph 3,Für die technische Zulassung sonstigen Eisenbahnmaterials sowie einzelner Bauteile von Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial gelten §§ 1 und 2 sowie die folgenden Artikel sinngemäß.Für die technische Zulassung sonstigen Eisenbahnmaterials sowie einzelner Bauteile von Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial gelten Paragraphen eins und 2 sowie die folgenden Artikel sinngemäß.
In Kraft seit 01.12.2010 bis 31.12.9999
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