Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Zulassung zum internationalen Verkehr
§ 1Paragraph eins,Um im internationalen Verkehr eingesetzt zu werden, muss jedes Eisenbahnfahrzeug gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zugelassen sein.
§ 2Paragraph 2,Die technische Zulassung hat zum Zweck festzustellen, ob Eisenbahnfahrzeuge den
a)Litera aBauvorschriften der ETV
b)Litera bBau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID,
c)Litera cbesonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Artikels 7a
entsprechen.
§ 3Paragraph 3,Für die technische Zulassung sonstigen Eisenbahnmaterials sowie einzelner Bauteile von Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial gelten §§ 1 und 2 sowie die folgenden Artikel sinngemäß.Für die technische Zulassung sonstigen Eisenbahnmaterials sowie einzelner Bauteile von Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial gelten Paragraphen eins und 2 sowie die folgenden Artikel sinngemäß.
In Kraft seit 01.12.2010 bis 31.12.9999
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