(1) Der Magistrat der Stadt Wien und der FSW sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderung zum Zweck der Gewährung von Förderungen und zur Bemessung der Eigenleistung zu verarbeiten:
1.  | Familienname und Vorname,  | |||||||||
2.  | Geschlecht,  | |||||||||
3.  | Geburtsdatum,  | |||||||||
4.  | Familienstand oder Personenstand,  | |||||||||
5.  | Sozialversicherungsnummer,  | |||||||||
6.  | Staatsangehörigkeit,  | |||||||||
7.  | aktueller Hauptwohnsitz, allfällige weitere Wohnsitze oder sonstiger Aufenthalt,  | |||||||||
8.  | Daten über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Behinderung im Sinne dieses Gesetzes sowie Daten zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Leistung,  | |||||||||
9.  | Daten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse,  | |||||||||
10.  | Daten über den Bezug der Familienbeihilfe,  | |||||||||
11.  | Pflegegeldstufe,  | |||||||||
12.  | gewährte und zu gewährende Förderungen,  | |||||||||
13.  | erbrachte und zu erbringende Eigenleistungen,  | |||||||||
14.  | Kommunikationsdaten und  | |||||||||
15.  | Bankverbindung.  | |||||||||
(2) Der Magistrat der Stadt Wien und der FSW haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG sicherstellen.
(3) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind vom Magistrat der Stadt Wien und vom FSW als Träger der Behindertenhilfe personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Förderung und die Eigenleistung erbracht wurden, zu löschen.
    
    
    
    
    
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