§ 32 CGW Ausübung der behördlichen Aufsicht

CGW - Chancengleichheitsgesetz Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Behörde hat im Rahmen der Aufsicht regelmäßig zu prüfen, ob die Ausstattung der Einrichtung den technischen, sicherheitstechnischen und hygienischen und die Führung und Organisation den personellen und betreuerischen Erfordernissen einer fachgerechten Behindertenhilfe entspricht.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ist verpflichtet, die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen, die Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen der Einrichtung betreten und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen nehmen zu lassen.

(3) Die Ergebnisse der Überprüfung sind der Betreiberin oder dem Betreiber der Einrichtung mitzuteilen.

(4) Werden bei der Überprüfung einer Einrichtung Mängel festgestellt, hat der Magistrat der Stadt Wien der Betreiberin oder dem Betreiber die Behebung der Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

(5) Der Magistrat der Stadt Wien hat den Betrieb der Einrichtung mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn

1.

schwerwiegende Mängel vorliegen, die nicht behebbar sind oder zu deren Behebung die Betreiberin oder der Betreiber nicht bereit ist oder

2.

schwerwiegende Mängel trotz Erteilung eines Auftrages nach Abs. 4 nicht behoben wurden.

(6) Ein nach Abs. 5 erlassener Bescheid ist wieder aufzuheben, wenn der Grund für die Untersagung weggefallen ist.

(7) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien nach Abs. 4, 5 und 6 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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