§ 38 CGW Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung

CGW - Chancengleichheitsgesetz Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderung betreffen, ist beim Amt der Wiener Landesregierung eine Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung einzurichten. Die Interessenvertretung ist bei allen wichtigen, die Rechte und Interessen der Menschen mit Behinderung berührenden Angelegenheiten zu hören und kann auch von sich aus Vorschläge zur Förderung der Rechte und Interessen der Menschen mit Behinderung erstatten.

(2) Die Interessenvertretung besteht aus

1.

mindestens zehn und höchstens 15 Vertreterinnen oder Vertretern von Organisationen, die nach ihrem satzungsgemäßen Zweck die Wahrnehmung der Interessen der Menschen mit Behinderung zum Ziel haben und die ihre Tätigkeit in Wien ausüben, und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, wobei mindestens acht Vertreterinnen oder Vertreter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter Menschen mit Behinderung sein müssen,

2.

den Mitgliedern der für Behindertenangelegenheiten eingerichteten Kommission gemäß § 59 Wiener Stadtverfassung – WStV.

(3) Die Mitglieder der Interessenvertretung und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 1 sind von der Landesregierung auf Grund von Vorschlägen aus dem Kreis der im Abs. 2 Z 1 genannten Organisationen auf die Dauer der Legislaturperiode des Wiener Landtages zu bestellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass unterschiedliche Gruppen von Menschen mit Behinderung vertreten sind. Für die Ausübung des Vorschlagsrechtes ist zunächst das von den Vereinigungen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung. Werden Vorschläge nicht oder in nicht ausreichender Anzahl erstattet, so bestimmt die Landesregierung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(4) Den Vorsitz in der Interessenvertretung führt die oder der aus dem Kreis der Mitglieder der Interessenvertretung gemäß Abs. 2 Z 1 gewählte Vorsitzende, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung deren oder dessen aus demselben Kreis der Mitglieder der Interessenvertretung gewählte Stellvertreterin oder gewählter Stellvertreter. Stellvertretende Mitglieder können nicht zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden oder zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der oder des Vorsitzenden gewählt werden. Die Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters hat in der ersten Sitzung der Funktionsperiode der Interessenvertretung für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode des Wiener Landtages stattzufinden. Die erste Sitzung der Interessenvertretung ist spätestens drei Monate nach dem Wahltag anzusetzen. Die Funktion der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters erlischt, wenn diese oder dieser aus der Interessenvertretung ausscheidet, wenn sie oder er darum ersucht oder ihr oder ihm von den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 1 mit einfacher Stimmenmehrheit das Misstrauen ausgesprochen wird.

(5) Die oder der Vorsitzende hat die Interessenvertretung nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Jahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus ist die Interessenvertretung einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder dies verlangen. Die Sitzungen der Interessenvertretung sind nicht öffentlich, sofern die Interessenvertretung nichts Gegenteiliges beschließt. Jedes Mitglied kann verlangen, dass Teile einer Sitzung für vertraulich erklärt werden. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, zu den Sitzungen die zuständigen Mitglieder der Landesregierung, Gemeindebedienstete sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FSW einzuladen. Die Gemeindebediensteten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FSW haben dieser Einladung zu folgen und von Fall zu Fall die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und mindestens der Hälfte der Mitglieder bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 haben kein Stimmrecht. Die Beschlüsse sind dem Landtag und der Landesregierung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Sofern die Beschlüsse nicht einstimmig gefasst wurden, ist auch die Meinung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder festzuhalten und dem Landtag und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Der Interessenvertretung sind einmal jährlich die Entscheidungen des Landtages und der Landesregierung zu oben genannten Beschlüssen vorzulegen.

(6) Die Interessenvertretung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Die für die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte notwendigen Personal- und Sacherfordernisse sind vom Magistrat der Stadt Wien beizustellen.

(7) Die Mitgliedschaft in der Interessenvertretung ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten und des nachgewiesenen Verdienstentganges.

(8) Die Landesregierung hat die Mitglieder der Interessenvertretung und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 1 von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie darum ansuchen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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