§ 19 CGW Eigenleistung bei Tagesstruktur und vollbetreutem Wohnen

CGW - Chancengleichheitsgesetz Wien

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Menschen mit Behinderung haben bei Förderungen für Leistungen gemäß §§ 9 und 12 Abs. 2 ab Inanspruchnahme der Leistung und nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Eigenleistung zu erbringen. In besonderen sozialen Härtefällen kann von der Verpflichtung zur Eigenleistung ganz oder teilweise abgesehen werden.

(2) Die Bemessung und Einhebung der Eigenleistung erfolgt unter Berücksichtigung der Bezug habenden Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, des Bundes- und Wiener Pflegegeldgesetzes sowie anderer vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen.

(3) Die Eigenleistung ist mit der Höhe der Kosten der Leistung begrenzt.

(4) Die Bemessung der Eigenleistung bei Förderungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, wird in den Richtlinien des FSW geregelt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 CGW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 CGW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 CGW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 CGW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 CGW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 CGW
§ 20 CGW