§ 15 CGW Hilfsmittel

CGW - Chancengleichheitsgesetz Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Hilfsmittel sind bewegliche, körperliche Sachen, die speziell für Menschen mit Behinderung konzipiert sind und die behinderungsbedingte Beeinträchtigungen ausgleichen helfen.

(2) Förderungen werden in Form von Kostenzuschüssen zur Beschaffung und Instandsetzung von bestimmten Arten von Hilfsmitteln gewährt. Die Art des Hilfsmittels, die Höhe des Kostenzuschusses und der einkommensabhängigen Eigenleistung werden nach Anhörung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Güter des allgemeinen Gebrauchs (Konsumgüter), wenn diese zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung erforderlich, geeignet und zweckmäßig sind, nach den Richtlinien des FSW gefördert werden.

(4) Für Instandhaltung und Betriebskosten, die zum Beispiel durch Energiebedarf, Gebühren oder Abgaben entstehen, werden keine Förderungen gewährt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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