§ 5 CGW Allgemeine Voraussetzungen

CGW - Chancengleichheitsgesetz Wien

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Förderungen werden nur Menschen mit Behinderung gewährt, die

1.

ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien haben,

2.

zur Mitwirkung unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigung im Rahmen der Leistung bereit sind,

3.

allfällige Eigenleistungen erbringen,

4.

faktisch keine gleichartigen Leistungen von Dritten erhalten und

5.

keine Möglichkeit haben, auf Grund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige Leistungen zu erlangen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 CGW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 CGW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 CGW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 CGW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 CGW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis CGW Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 CGW
§ 6 CGW