§ 16 CGW Gebärdensprachdolmetsch

CGW - Chancengleichheitsgesetz Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Dolmetschleistungen dienen der Unterstützung gehörloser Menschen ab Vollendung des 15. Lebensjahres im privaten Bereich zum Zweck der sozialen Rehabilitation.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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