Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3, des § 5 Abs. 3 Z 4 und 5, des § 6 sowie des § 7 Abs.1 und 2 kommen bei erstmaliger Bewerbung nicht zur Anwendung, wenn im Antragszeitraum gemäß § 5 Abs. 2 weniger oder gleich viele Anträge einlangen wie CEMT-Genehmigungen zur Vergabe zur Verfügung stehen. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3, des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4 und 5, des Paragraph 6, sowie des Paragraph 7, Absatz eins und 2 kommen bei erstmaliger Bewerbung nicht zur Anwendung, wenn im Antragszeitraum gemäß Paragraph 5, Absatz 2, weniger oder gleich viele Anträge einlangen wie CEMT-Genehmigungen zur Vergabe zur Verfügung stehen.
0 Kommentare zu § 9 CEMT-VV