§ 12 CEMT-VV Inkraftreten, Übergangsbestimmungen

CEMT-VV - CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung – CEMT-VV), BGBl. Nr. 12/1996, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung – CEMT-VV), Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1996,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erfolgten Anmeldungen und Bewerbungen für das Jahr 2016 gemäß § 3 und § 5 Abs. 2 CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung idF BGBl. Nr. 12/1996, bleiben nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung aufrecht.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erfolgten Anmeldungen und Bewerbungen für das Jahr 2016 gemäß Paragraph 3 und Paragraph 5, Absatz 2, CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1996,, bleiben nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung aufrecht.
  3. (3)Absatz 3,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an Unternehmer vergebenen CEMT-Genehmigungen gelten nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung als zugeteilt.
In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.12.9999
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