Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Jeder Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 kann sich schriftlich beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie um die Zuteilung einer CEMT-Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung bewerben. Bewerbungen per E-Mail und Fax sind zulässig.Jeder Unternehmer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, kann sich schriftlich beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie um die Zuteilung einer CEMT-Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung bewerben. Bewerbungen per E-Mail und Fax sind zulässig.
(2)Absatz 2,Die Bewerbung darf nicht vor dem 1. August und nicht nach dem 1. November einlangen. Zu früh oder verspätet eingelangte Bewerbungen sind bei der Vergabe nicht zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Bewerbung muss firmenmäßig gefertigt sein und folgende Angaben enthalten:
1.Ziffer einsden Namen des Bewerbers;
2.Ziffer 2den Sitz des Unternehmens und den Ort einer allfälligen weiteren Betriebsstätte;
3.Ziffer 3das Datum der Bewerbung;
4.Ziffer 4die Anzahl der Einzelgenehmigungen, die bei Erhalt einer CEMT-Genehmigung zurückgelegt werden;
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