CEMT-Genehmigungen sind jeweils für ein Kalenderjahr an Unternehmer zu vergeben, an die bereits im vorangegangenen Kalenderjahr eine CEMT-Genehmigung vergeben wurde, sofern sie ihren Anspruch für das Folgejahr spätestens bis 1. November jeden Jahres beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie angemeldet haben.
0 Kommentare zu § 3 CEMT-VV