§ 3 CEMT-VV Anmeldung

CEMT-VV - CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

CEMT-Genehmigungen sind jeweils für ein Kalenderjahr an Unternehmer zu vergeben, an die bereits im vorangegangenen Kalenderjahr eine CEMT-Genehmigung vergeben wurde, sofern sie ihren Anspruch für das Folgejahr spätestens bis 1. November jeden Jahres beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie angemeldet haben.

In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.12.9999
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