Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Eine CEMT-Genehmigung ist an den Bewerber zu vergeben, der die meisten Einzelgenehmigungen (Kontingenterlaubnisse) zurücklegt. Weisen zwei oder mehrere Bewerber die gleiche Anzahl von zur Rücklegung angebotenen Einzelgenehmigungen auf, kommt jener Bewerber zum Zug, der die höhere durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung (§ 2 Abs. 1 Z 2) erbringt.Eine CEMT-Genehmigung ist an den Bewerber zu vergeben, der die meisten Einzelgenehmigungen (Kontingenterlaubnisse) zurücklegt. Weisen zwei oder mehrere Bewerber die gleiche Anzahl von zur Rücklegung angebotenen Einzelgenehmigungen auf, kommt jener Bewerber zum Zug, der die höhere durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) erbringt.
(2)Absatz 2,Bei gleich hoher durchschnittlicher Jahresbeförderungsleistung (§ 2 Abs. 1 Z 2) gibt die größere Zahl der in Erzielung dieser Beförderungsleistung befahrenen CEMT-Mitgliedstaaten, die nicht zugleich Mitgliedstaaten des EWR sind, den Ausschlag.Bei gleich hoher durchschnittlicher Jahresbeförderungsleistung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) gibt die größere Zahl der in Erzielung dieser Beförderungsleistung befahrenen CEMT-Mitgliedstaaten, die nicht zugleich Mitgliedstaaten des EWR sind, den Ausschlag.
(3)Absatz 3,Die durch die Rückgabe der Einzelgenehmigungen freiwerdenden Kontingenterlaubnisse sind gemäß den Bestimmungen des § 9 der Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung (KVV), BGBl. II Nr. 519/1999, aufzuteilen.Die durch die Rückgabe der Einzelgenehmigungen freiwerdenden Kontingenterlaubnisse sind gemäß den Bestimmungen des Paragraph 9, der Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung (KVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,, aufzuteilen.
In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 CEMT-VV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 CEMT-VV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 CEMT-VV