Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid gemäß § 56 oder § 57 AVG, so ist die Vorschreibung der Kommissionsgebühren in dessen Spruch aufzunehmen.Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid gemäß Paragraph 56, oder Paragraph 57, AVG, so ist die Vorschreibung der Kommissionsgebühren in dessen Spruch aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Kommissionsgebühren sind, falls sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, durch einen abgesonderten Bescheid gemäß § 57 AVG vorzuschreiben, wennDie Kommissionsgebühren sind, falls sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, durch einen abgesonderten Bescheid gemäß Paragraph 57, AVG vorzuschreiben, wenn
1.Ziffer einsim Zusammenhang mit der Amtshandlung kein Bescheid ergangen ist,
2.Ziffer 2die Vorschreibung der Kommissionsgebühren in den Spruch des im Zusammenhang mit der Amtshandlung ergangenen Bescheides nicht aufgenommen wurde oder
3.Ziffer 3die Amtshandlung von einer gemäß § 55 AVG ersuchten oder beauftragten Bundesbehörde vorgenommen wurde.die Amtshandlung von einer gemäß Paragraph 55, AVG ersuchten oder beauftragten Bundesbehörde vorgenommen wurde.
(3)Absatz 3,Auf die Entrichtung der Kommissionsgebühren ist § 6 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV, BGBl. Nr. 24/1983, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.Auf die Entrichtung der Kommissionsgebühren ist Paragraph 6, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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