§ 3 BKommGebV Verteilung der Kommissionsgebühren auf mehrere Beteiligte

BKommGebV - Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren. Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß Paragraph eins, zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.

In Kraft seit 01.11.2007 bis 31.12.9999
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