§ 1 BKommGebV Ausmaß der Kommissionsgebühren

BKommGebV - Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Kommissionsgebühren, die gemäß den §§ 76 und 77 AVG von den Beteiligten für die von Bundesbehörden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten sind, werden in Pauschalbeträgen nach den Ansätzen des Tarifes in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt. Die Kommissionsgebühren, die gemäß den Paragraphen 76 und 77 AVG von den Beteiligten für die von Bundesbehörden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten sind, werden in Pauschalbeträgen nach den Ansätzen des Tarifes in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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