§ 2 BKommGebV Berechnung der Kommissionsgebühren

BKommGebV - Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst, einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen, notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.

In Kraft seit 01.11.2007 bis 31.12.9999
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