§ 56 Bgld. PflSchG 1995 Präsidentin oder Präsident der Bildungsdirektion

Bgld. PflSchG 1995 - Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann steht der Bildungsdirektion als Präsident vor.

(2) Die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten der Bildungsdirektion beginnt mit dem der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 folgenden Monatsersten.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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