Anl. 2 Bgld. PflSchG 1995

Bgld. PflSchG 1995 - Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

zum Bgld. Pflichtschulgesetz
(§ 32 Abs. 3 zweiter Satz)

 

Gemeinden (Ortsteile), in denen Volksschulen im Falle ihrer Errichtung zweisprachig einzurichten sind:

 

mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache

1.

im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:

Zagersdorf,

Zillingtal;

2.

im politischen Bezirk Güssing:

Großmürbisch,

Heiligenbrunn,

(im Ortsteil Reinersdorf),

Heugraben;

3.

im politischen Bezirk Mattersburg:

Baumgarten;

4.

im politischen Bezirk Oberpullendorf:

Frankenau-Unterpullendorf

(im Ortsteil Großmutschen),

Großwarasdorf

(im ehem. Gemeinde- bzw. Ortsteil Langental);

5.

im politischen Bezirk Oberwart:

Deutsch-Schützen-Eisenberg

(im Ortsteil Sankt Kathrein),

Markt Neuhodis

(im Ortsteil Althodis),

Schachendorf

(im Ortsteil Schachendorf),

Schandorf

Weiden bei Rechnitz

(in den Ortsteilen Mönchmeierhof, Podgoria, Rumpersdorf und Zuberbach);

 

mit ungarischer und deutscher Unterrichtssprache

im politischen Bezirk Oberpullendorf:

Oberpullendorf

(im ehem. Gemeinde- bzw. Ortsteil Mitterpullendorf).

In Kraft seit 14.05.1996 bis 31.12.9999
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