(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Das Bgld. Kulturschillinggesetz, LGBl. Nr. 18/1979, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(3) Wird die Abgabe in Schilling entrichtet, so ist bis zum 31. Dezember 2001 der Abgabenbetrag auf einen vollen Schillingbetrag auf- oder abzurunden. Dabei sind Restbeträge bis einschließlich 50 Groschen abzurunden und Restbeträge über 50 Groschen aufzurunden.
(4) § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft.
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