§ 6 Bgld. KFBG

Bgld. KFBG - Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Das Bgld. Kulturschillinggesetz, LGBl. Nr. 18/1979, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(3) Wird die Abgabe in Schilling entrichtet, so ist bis zum 31. Dezember 2001 der Abgabenbetrag auf einen vollen Schillingbetrag auf- oder abzurunden. Dabei sind Restbeträge bis einschließlich 50 Groschen abzurunden und Restbeträge über 50 Groschen aufzurunden.

(4) § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft.

In Kraft seit 19.02.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Bgld. KFBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Bgld. KFBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Bgld. KFBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Bgld. KFBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Bgld. KFBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. KFBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Bgld. KFBG
Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz (Bgld. KFBG) Fundstelle