§ 5 Bgld. KFBG § 5

Bgld. KFBG - Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Ertrag des Kulturförderungsbeitrages ist zur finanziellen Unterstützung von Unternehmungen, Einrichtungen und Betätigungen auf kulturellem Gebiet und für den Betrieb von Kultur- und Bildungszentren und von Festspielen zu verwenden.

(2) Von den eingebrachten Kulturförderungsbeiträgen sind 1,5% zur Deckung des Aufwandes der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichtes zu verwenden. Die GIS Gebühren Info Service GmbH erhält 3,25 % der vereinnahmten Abgabenbeträge als Vergütung für den ihr nach diesem Gesetz entstehenden Aufwand. Der Vergütungsbetrag kann von der GIS Gebühren Info Service GmbH von den vereinnahmten Abgabenbeträgen einbehalten werden und enthält bereits eine allfällige Umsatzsteuer.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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