§ 2 Bgld. KFBG

Bgld. KFBG - Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Bemessungsgrundlage des Kulturförderungsbeitrages sind jene monatlichen Zahlungen (Rundfunkgebühr und Programmentgelt), die von den abgabepflichtigen Personen auf Grund des Betreibens oder der Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung zu leisten sind. Die Umsatzsteuer und der Kunstförderungsbeitrag des Bundes gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

(2) Die Höhe der monatlichen Abgabe beträgt 30 % der Bemessungsgrundlage.

(3) Wird die Abgabe in EURO entrichtet, so ist der Abgabenbetrag auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; dabei sind Restbeträge unter fünf Cent abzurunden und Restbeträge ab fünf Cent aufzurunden.

In Kraft seit 01.03.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Bgld. KFBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Bgld. KFBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Bgld. KFBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Bgld. KFBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Bgld. KFBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. KFBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Bgld. KFBG
§ 3 Bgld. KFBG