(1) Bemessungsgrundlage des Kulturförderungsbeitrages sind jene monatlichen Zahlungen (Rundfunkgebühr und Programmentgelt), die von den abgabepflichtigen Personen auf Grund des Betreibens oder der Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung zu leisten sind. Die Umsatzsteuer und der Kunstförderungsbeitrag des Bundes gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.
(2) Die Höhe der monatlichen Abgabe beträgt 30 % der Bemessungsgrundlage.
(3) Wird die Abgabe in EURO entrichtet, so ist der Abgabenbetrag auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; dabei sind Restbeträge unter fünf Cent abzurunden und Restbeträge ab fünf Cent aufzurunden.
0 Kommentare zu § 2 Bgld. KFBG