§ 1 Bgld. KFBG § 1

Bgld. KFBG - Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Der Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung (§§ 1 und 2 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2003) im Land Burgenland unterliegt einer ausschließlichen Landesabgabe (Kulturförderungsbeitrag).

In Kraft seit 17.01.2008 bis 31.12.9999
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