§ 1 Bgld. KFBG § 1

Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2008 bis 31.12.9999

Der Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung (§§ 1 und 2 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2003) im Land Burgenland unterliegt einer ausschließlichen Landesabgabe (Kulturförderungsbeitrag).

Stand vor dem 16.01.2008

In Kraft vom 01.01.2000 bis 16.01.2008

Der Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung (§§ 1 und 2 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2003) im Land Burgenland unterliegt einer ausschließlichen Landesabgabe (Kulturförderungsbeitrag).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten