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Der Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung (§§ 1 und 2 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2003) im Land Burgenland unterliegt einer ausschließlichen Landesabgabe (Kulturförderungsbeitrag).
Der Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung (§§ 1 und 2 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2003) im Land Burgenland unterliegt einer ausschließlichen Landesabgabe (Kulturförderungsbeitrag).