§ 2 Bgld. KFBG

Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2021 bis 31.12.9999

(1) Bemessungsgrundlage des Kulturförderungsbeitrages sind jene monatlichen Zahlungen (Rundfunkgebühr und Programmentgelt), die von den abgabepflichtigen Personen auf Grund des Betreibens oder der Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung zu leisten sind. Die Umsatzsteuer und der Kunstförderungsbeitrag des Bundes gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

(2) Die Höhe der monatlichen Abgabe beträgt 1530 % der Bemessungsgrundlage.

(3) Wird die Abgabe in EURO entrichtet, so ist der Abgabenbetrag auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; dabei sind Restbeträge unter fünf Cent abzurunden und Restbeträge ab fünf Cent aufzurunden.

Stand vor dem 28.02.2021

In Kraft vom 01.03.2003 bis 28.02.2021

(1) Bemessungsgrundlage des Kulturförderungsbeitrages sind jene monatlichen Zahlungen (Rundfunkgebühr und Programmentgelt), die von den abgabepflichtigen Personen auf Grund des Betreibens oder der Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung zu leisten sind. Die Umsatzsteuer und der Kunstförderungsbeitrag des Bundes gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

(2) Die Höhe der monatlichen Abgabe beträgt 1530 % der Bemessungsgrundlage.

(3) Wird die Abgabe in EURO entrichtet, so ist der Abgabenbetrag auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; dabei sind Restbeträge unter fünf Cent abzurunden und Restbeträge ab fünf Cent aufzurunden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten