§ 6 Bgld. KFBG

Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Das Bgld. Kulturschillinggesetz, LGBl. Nr. 18/1979, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(3) Wird die Abgabe in Schilling entrichtet, so ist bis zum 31. Dezember 2001 der Abgabenbetrag auf einen vollen Schillingbetrag auf- oder abzurunden. Dabei sind Restbeträge bis einschließlich 50 Groschen abzurunden und Restbeträge über 50 Groschen aufzurunden.

(4) § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft.

Stand vor dem 18.02.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 18.02.2021

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Das Bgld. Kulturschillinggesetz, LGBl. Nr. 18/1979, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(3) Wird die Abgabe in Schilling entrichtet, so ist bis zum 31. Dezember 2001 der Abgabenbetrag auf einen vollen Schillingbetrag auf- oder abzurunden. Dabei sind Restbeträge bis einschließlich 50 Groschen abzurunden und Restbeträge über 50 Groschen aufzurunden.

(4) § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft.

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