Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.10.2024
Auf Feuerungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 sind die Bestimmungen des Kapitels III der Industrieemissions-Richtlinie und die Technischen Bestimmungen für Feuerungsanlagen gemäß Anlage 4 anzuwenden.
In Kraft seit 27.04.2021 bis 31.12.9999
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