§ 15 Bgld. ISUG

Bgld. ISUG - Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Behörde hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

1.

eine Liste der nach § 13 Abs. 2 gemeldeten Betriebe;

2.

nach einem schweren Unfall:

a)

Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;

b)

Name der Inhaberin oder des Inhabers und Anschrift des Betriebs;

c)

Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;

d)

Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;

3.

eine Ausfertigung eines allfälligen Bescheides gemäß § 14 Abs. 3 letzter Satz.

(2) Die im Abs. 1 Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion gemäß § 14a zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln.

(3) Nach einem schweren Unfall hat die zuständige Behörde

1.

sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden,

2.

durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls erforderlichen Informationen einzuholen,

3.

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Betreiberin oder der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft,

4.

Empfehlungen zu künftigen Verhütungsmaßnahmen abzugeben und

5.

die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall zu unterrichten sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern.

(4) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebs ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die von der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(5) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Behörde hat

1.

bei Neuerrichtung eines Betriebs,

2.

bei Änderung eines Betriebs, die erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren bei schweren Unfällen haben könnte,

3.

vorsorglich für zu erwartende Änderungen der Flächennutzung in der Umgebung bestehender Betriebe, die das Risiko und die Folgen eines schweren Unfalls vergrößern können,

Sicherheitsabstände in Konsultation mit den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden zu errechnen und der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber bekannt zu geben.

(7) Die Behörde hat über den Antrag einer Inhaberin oder eines Inhabers eines Betriebs oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob es sich um einen Betrieb im Sinne dieses Abschnitts handelt.

In Kraft seit 27.04.2021 bis 31.12.9999
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