§ 23 Bgld. ISUG Veröffentlichung von Umweltinformationen

Bgld. ISUG - Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.10.2024

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 20) sowie über die Qualität von Umweltinformationen (§ 19 Abs. 3) sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten:

1.

der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftsrechtliche und sonstige Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;

2.

Politiken, Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;

3.

Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in Z 1 und 2 genannten Punkte, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;

4.

Umweltzustandsberichte, insbesondere Umweltkontrollberichte gemäß § 3 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/2002;

5.

Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

6.

Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können;

7.

Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen betreffend die in § 16 Z 1 genannten Umweltbestandteile oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können.

(3) Umweltinformationen sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren und nach Möglichkeit von elektronischen Medien zu verbreiten. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges (Abs. 6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.

(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, haben informationspflichtige Stellen, soweit nicht Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß § 20 entgegenstehen, sämtliche ihnen vorliegende oder für sie bereitgehaltene Informationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen.

(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (§ 19) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere

1.

Organisations- und Geschäftseinteilungspläne - soweit vorhanden - veröffentlichen,

2.

Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen und

3.

Listen und Verzeichnisse betreffend in ihrem Besitz befindliche Umweltinformationen führen.

In Kraft seit 01.03.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 Bgld. ISUG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 Bgld. ISUG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 Bgld. ISUG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 Bgld. ISUG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 Bgld. ISUG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 Bgld. ISUG
§ 24 Bgld. ISUG