Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024
Begehren auf Mitteilungen und Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Landesgesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
In Kraft seit 01.03.2007 bis 31.12.9999
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