§ 12 Bgld. ISUG

Bgld. ISUG - Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

(1) Beabsichtigt die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage die Auflassung dieser Anlage oder eines Teiles dieser Anlage, so hat sie oder er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung zu treffen und Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes des Anlagengeländes zu setzen.

(2) Die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber hat den Beginn der Auflassung und die Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind anzuschließen:

1.

Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 3 Z 18 eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Anlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen.

2.

Liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 3 Z 18 nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß § 10 aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt. Bei Vorhandensein einer Gefährdung eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.

(2a) Wird eine endgültige Schließung einer Anlage verfügt, trifft die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage ebenfalls die Verpflichtung, der Behörde eine Bewertung und erforderlichen falls eine Darstellung der Maßnahmen vorzulegen und diese Maßnahmen durchzuführen.

(3) Werden von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage oder eines Anlagenteiles die gemäß Abs. 2 Z 1 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, so hat die zuständige Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, dieser Verschmutzung mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.

(3a) Werden von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage oder eines Anlagenteiles die gemäß Abs. 2 Z 2 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, so hat die zuständige Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.

(3b) Die Behörde hat die Entscheidung über die getroffenen Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und 3a zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Website für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Landesamtsblatt für das Burgenland ist auf die Auflage bei der Behörde und die Fundstelle im Internet hinzuweisen.

(4) Durch einen Wechsel in der Person der auflassenden Anlageninhaberin oder des auflassenden Anlageninhabers wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrags gemäß Abs. 3 oder 3a nicht berührt.

In Kraft seit 27.04.2021 bis 31.12.9999
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