§ 5 Bgld. ISUG

Bgld. ISUG - Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.10.2024

(1) Im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung nach § 4 haben Parteistellung:

1.

die Antragstellerin oder der Antragsteller;

2.

die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll;

3.

die Nachbarinnen und Nachbarn;

4.

die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft;

5.

alle Personen, denen nach anderen anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften Parteistellung zukommt;

6.

Umweltorganisationen, im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 2 und 3 schriftliche Einwendungen erhoben haben. Die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen;

7.

Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,

a)

sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung einer Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 6 erfolgt ist,

b)

sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung einer Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für dessen Schutz die Umweltorganisation eintritt,

c)

sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 beteiligen könnte, wenn diese Anlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und

d)

soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 2 und 3 schriftliche Einwendungen erhoben haben. Die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.

(1a) Die Parteistellung in folgenden Verfahren entspricht jener des Abs. 1:

1.

zur Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung für eine Anlage nach § 8 Abs. 2b oder

2.

zur Aktualisierung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen für eine Anlage im Einklang mit § 9 Abs. 8 Z 3.

(1b) Umweltorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 und Umweltorganisationen aus einem anderen Staat können unabhängig von der Beteiligung am Entscheidungsverfahren Rechtsmittel ergreifen.

(2) Die Behörde hat den Antrag um Genehmigung einer Anlage oder um Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Anlage im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben. Diese Bekanntmachung hat, unter Wahrung von allfälliger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, jedenfalls zu enthalten:

1.

den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraumes während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jede Person innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraumes zum Antrag Stellung nehmen kann;

2.

den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;

3.

den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Genehmigungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;

4.

gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktaufnahmen und Konsultationen gemäß § 6 erforderlich sind.

(3) Die Behörde hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung der Anlage innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.

In Kraft seit 27.04.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Bgld. ISUG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Bgld. ISUG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Bgld. ISUG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Bgld. ISUG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Bgld. ISUG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. ISUG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Bgld. ISUG
§ 6 Bgld. ISUG