§ 8 Bgld. AM-VO Wiederkehrende Prüfung

Bgld. AM-VO - Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

1.

Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),

2.

sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,

3.

durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,

4.

Hubtische,

5.

Fahrzeughebebühnen,

6.

auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,

7.

kraftbetriebene Anpassrampen,

8.

Fahrtreppen, Fahrsteige,

9.

kraftbetriebene Türen und Tore,

10.

Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,

11.

Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), auf Grund des § 9 EisbG keine Anwendung findet,

12.

Bagger, Radlader und Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere Front- oder Hecklader zum Heben von Einzellasten, die von der Herstellerin oder dem Hersteller oder von der oder dem Inverkehrbringenden für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,

13.

Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,

14.

selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) besteht,

15.

Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern oder von Lasten und Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern,

16.

Arbeitskörbe,

17.

Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,

18.

Befahr- und Rettungseinrichtungen,

19.

mechanische Leitern,

20.

Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,

21.

Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe,

22.

Pressen und Stanzen mit Handbeschickung oder Handentnahme,

23.

Bolzensetzgeräte,

24.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.

(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,

2.

Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,

3.

Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,

4.

bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter oder Traktor mit Frontlader), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.

(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr

1.

eine Person nach § 7 Abs. 3, § 7 Abs. 4 oder fachkundige Person der Herstellerfirma heranzuziehen,

2.

dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die Prüferinnen und Prüfer über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (zB durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden.

(5) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.

(6) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.

In Kraft seit 12.12.2006 bis 31.12.9999
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