(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des § 88 Abs. 1 und 2 der LArbO.
(2) Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B der AM-VO angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.
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