§ 4 Bgld. AM-VO Information

Bgld. AM-VO - Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern verbunden ist, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber dafür sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des § 84 LArbO erhalten. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten:

1.

Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels,

2.

absehbare Störungen,

3.

Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen.

(2) Die Information nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.

(3) Dienstgeberinnen oder Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des § 84 LArbO informiert werden über:

1.

die sie betreffenden Gefährdungen durch die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel,

2.

entsprechende Veränderungen, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht unmittelbar benutzen.

(4) Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer über diese Daten zu informieren.

Erforderlichenfalls sind diese Informationen den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 12.12.2006 bis 31.12.9999
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