§ 3 Bgld. AM-VO Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

Bgld. AM-VO - Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die in den Anhängen A und B der AM-VO angeführten Vorschriften sowie der 4. Abschnitt.

(2) Dienstgeberinnen oder Dienstgeber, die zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ausführen lassen, müssen Arbeitsmittel wählen, die angemessenen Schutz vor Abstürzen bieten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden.

(3) Wenn Dienstgeberinnen oder Dienstgeber ein Arbeitsmittel erwerben, das nach einer im Anhang A der AM-VO angeführten Vorschrift gekennzeichnet ist, können sie davon ausgehen, dass dieses Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn Dienstgeberinnen oder Dienstgeber über andere Erkenntnisse verfügen, insbesondere wenn sie auf Grund eines Unfalles oder eines Beinaheunfalles oder auf Grund von Informationen von Herstellerinnen oder Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmedizinern, Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern, Prüferinnen oder Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstiger Stellen annehmen können, dass ein Arbeitsmittel den im Anhang A der AM-VO angeführten Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.

(5) In Fällen nach Abs. 4 ist unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefahren zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, haben die Dienstgeberinnen oder Dienstgeber geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist das Arbeitsmittel stillzulegen und von der weiteren Benutzung auszuschließen.

(6) Die gemäß Abs. 5 durchzuführenden Maßnahmen sind in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten im Sinne des § 78 LArbO zu dokumentieren. In dieser Dokumentation sind die festgestellten Gefahren und die dagegen ergriffenen Schutzmaßnahmen darzustellen.

In Kraft seit 12.12.2006 bis 31.12.9999
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