§ 12 Bgld. AM-VO Aufstellung

Bgld. AM-VO - Burgenländische Arbeitsmittelverordnung - Bgld. AM-VO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer für die Benutzung des Arbeitsmittels einen sicheren Zugang zu allen hiefür erforderlichen Stellen haben. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein.

(2) Bei Arbeitsmitteln sind fest verlegte Bedienungsstiegen anzubringen, wenn dies für einen sicheren Zugang der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu den für die Durchführung der Produktions- und Einstellungsarbeiten am Arbeitsmittel notwendigen Stellen erforderlich ist. Sofern die Errichtung von Bedienungsstiegen aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind fest verlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste führen, anzubringen.

In Kraft seit 12.12.2006 bis 31.12.9999
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