(1) Die Wartung im Sinne des § 89e LArbO hat sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen und sonstige für die Sicherheit von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern relevante Teile von Arbeitsmitteln zu erstrecken.
(2) Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
(3) Für die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 11 bis 15 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel, des Wartungsdatums und des Namens der die Wartung durchführenden Person einzutragen.
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