§ 4 BeiPaV 2023 Relatives Gewicht der einzelnen Risikokriterien

BeiPaV 2023 - Beitragsparameterverordnung 2023

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen beitragspflichtigen Unternehmen gewichtet die Abwicklungsbehörde die einzelnen Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG wie folgt: Bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen beitragspflichtigen Unternehmen gewichtet die Abwicklungsbehörde die einzelnen Kriterien gemäß Paragraph 126, Absatz 5, BaSAG wie folgt:

  1. 1.Ziffer einsRisikoexponiertheit: 50 %,
  2. 2.Ziffer 2Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen: 20 %,
  3. 3.Ziffer 3Relevanz eines beitragspflichtigen Unternehmens für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft: 10 %,
  4. 4.Ziffer 4sonstige Kriterien unter Anwendung von durch die Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzliche Risikoindikatoren: 20 %.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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