Die Methodik der Zusammensetzung der angemessenen Mittelausstattung gemäß § 125 Abs. 1 BaSAG wird wie folgt konkretisiert: Die Methodik der Zusammensetzung der angemessenen Mittelausstattung gemäß Paragraph 125, Absatz eins, BaSAG wird wie folgt konkretisiert:
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