§ 9 BeiPaV 2023 Zielausstattung

BeiPaV 2023 - Beitragsparameterverordnung 2023

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Die Methodik der Zusammensetzung der angemessenen Mittelausstattung gemäß § 125 Abs. 1 BaSAG wird wie folgt konkretisiert: Die Methodik der Zusammensetzung der angemessenen Mittelausstattung gemäß Paragraph 125, Absatz eins, BaSAG wird wie folgt konkretisiert:

  1. 1.Ziffer einsDie Aufbauphase beginnt mit der erstmaligen Vorschreibung von jährlichen Beiträgen zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durch die Abwicklungsbehörde. Der tatsächliche Beginn der Aufbauphase wird auf der Internetseite der Abwicklungsbehörde im Internetangebot der Finanzmarktaufsichtsbehörde bekanntgegeben.
  2. 2.Ziffer 2Die Zielausstattung beträgt das Zehnfache der gemäß den vorstehenden Bestimmungen jährlich aggregiert von allen beitragspflichtigen Unternehmen zu entrichtenden Beiträge.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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