§ 3 BeiPaV 2023 Konkretisierung der Kriterien gemäß BaSAG

BeiPaV 2023 - Beitragsparameterverordnung 2023

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Jahresbeiträge kleiner beitragspflichtiger Unternehmen
  1. (1)Absatz eins,Der Jahresbeitrag von Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen errechnet sich wie folgt:
    1. 1.Ziffer einsWenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen höchstens 50 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 1 000 Euro;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 50 Millionen Euro und höchstens 100 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 2 000 Euro;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 100 Millionen Euro und höchstens 150 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 7 000 Euro;
    4. 4.Ziffer 4wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 150 Millionen Euro und höchstens 200 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 15 000 Euro;
    5. 5.Ziffer 5wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 200 Millionen Euro und höchstens 250 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 26 000 Euro;
    6. 6.Ziffer 6wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 250 Millionen Euro und höchstens 300 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 50 000 Euro.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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