§ 2 BeiPaV 2023 Begriffsbestimmungen

BeiPaV 2023 - Beitragsparameterverordnung 2023

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsBestimmte Wertpapierfirmen: Bestimmte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3a BaSAG, die nicht die Definition der Wertpapierfirma gemäß Art. 3 Nr. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 erfüllen;Bestimmte Wertpapierfirmen: Bestimmte Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 a, BaSAG, die nicht die Definition der Wertpapierfirma gemäß Artikel 3, Nr. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 erfüllen;
    2. 2.Ziffer 2EU-Zweigstellen: EU-Zweigstellen gemäß § 2 Z 88 BaSAG;EU-Zweigstellen: EU-Zweigstellen gemäß Paragraph 2, Ziffer 88, BaSAG;
    3. 3.Ziffer 3beitragspflichtige Unternehmen: die in § 126 Abs. 1 BaSAG genannten Unternehmen;beitragspflichtige Unternehmen: die in Paragraph 126, Absatz eins, BaSAG genannten Unternehmen;
    4. 4.Ziffer 4Berechnungsgrundlagen: die für die Berechnung der Beiträge gemäß § 126 Abs. 1 BaSAG erforderlichen Daten und Parameter.Berechnungsgrundlagen: die für die Berechnung der Beiträge gemäß Paragraph 126, Absatz eins, BaSAG erforderlichen Daten und Parameter.
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, mit Ausnahme von Art. 3 Nr. 3, 13, 14 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, mit Ausnahme von Artikel 3, Nr. 3, 13, 14 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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