§ 126 BaSAG Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
  1. (1)Absatz einsBestehende Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen haben zur Erreichung der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bis zum 31. Dezember 2024 Beiträge und außerordentliche Beiträge zu leisten. Sofern keine Bestehenden Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen in Österreich zugelassen sind, beginnt die Aufbauphase für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für Bestimmte Wertpapierfirmen, die ihren Sitz im Inland neu begründen, und EU-Zweigstellen, die ihren Sitz im Inland neu begründen oder eine Tätigkeit im Inland aufnehmen, mit der erstmaligen Konzessionierung einer Bestimmten Wertpapierfirma oder der Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder Begründung eines Sitzes im Inland durch eine EU-Zweigstelle. Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen haben Beiträge und außerordentliche Beiträge zu leisten, wobei die Zielausstattung gemäß § 125 Abs. 1 innerhalb von 10 Jahren ab Beginn der Aufbauphase zu erreichen ist.Zweigstellen haben Beiträge und außerordentliche Beiträge zu leisten, wobei die Zielausstattung gemäß Paragraph 125, Absatz eins, innerhalb von 10 Jahren ab Beginn der Aufbauphase zu erreichen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde hat den in Abs. 1 genannten Unternehmen Beiträge und gegebenenfalls außerordentliche Beiträge vorzuschreiben und zu erheben. Die Abwicklungsbehörde hat die Beiträge von den einzelnen Bestimmten Wertpapierfirmen und EUDie Abwicklungsbehörde hat den in Absatz eins, genannten Unternehmen Beiträge und gegebenenfalls außerordentliche Beiträge vorzuschreiben und zu erheben. Die Abwicklungsbehörde hat die Beiträge von den einzelnen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gesicherte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gesicherte Einlagen aller in Österreich niedergelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen und niedergelassenen oder tätigen EU-Zweigstellen einzuheben. Diese Beiträge sind entsprechend der Größe und dem Risikoprofil dieser Unternehmen anzupassen, wobei die in Abs. 5 festgelegten Kriterien zugrunde zu legen sind.Zweigstellen einzuheben. Diese Beiträge sind entsprechend der Größe und dem Risikoprofil dieser Unternehmen anzupassen, wobei die in Absatz 5, festgelegten Kriterien zugrunde zu legen sind.
  3. (3)Absatz 3Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß § 125 zu berücksichtigen sind, können mit Genehmigung der Abwicklungsbehörde unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörde für die in § 124 Abs. 1 genannten Maßnahmen vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 vH des Gesamtbetrags der eingehobenen Beiträge nicht übersteigen.Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Paragraph 125, zu berücksichtigen sind, können mit Genehmigung der Abwicklungsbehörde unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörde für die in Paragraph 124, Absatz eins, genannten Maßnahmen vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 vH des Gesamtbetrags der eingehobenen Beiträge nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Die von in Abwicklung befindlichen Bestimmten Wertpapierfirmen oder von EU-Zweigstellen oder dem Brückeninstitut erhaltenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen können dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zugeführt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Bemessung der Beiträge und außerordentlichen Beiträge hat entsprechend der Größe und dem Risikoprofil der in Abs. 1 genannten Unternehmen unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu erfolgen, wobei die im 2. Abschnitt der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegte Methodik und gegebenenfalls die in der FMADie Bemessung der Beiträge und außerordentlichen Beiträge hat entsprechend der Größe und dem Risikoprofil der in Absatz eins, genannten Unternehmen unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu erfolgen, wobei die im 2. Abschnitt der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegte Methodik und gegebenenfalls die in der FMA-Verordnung gemäß § 126 Abs. 6 vorgesehenen methodischen Vorgaben anzuwenden sind:Verordnung gemäß Paragraph 126, Absatz 6, vorgesehenen methodischen Vorgaben anzuwenden sind:
    1. 1.Ziffer einsRisikoexponiertheit des Instituts, einschließlich Umfang seiner Handelstätigkeiten, seiner außerbilanziellen Positionen und seines Fremdfinanzierungsanteils;
    2. 2.Ziffer 2Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens sowie unbelastete hochliquide Vermögensgegenstände;
    3. 3.Ziffer 3Finanzlage des Instituts;
    4. 4.Ziffer 4Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts;
    5. 5.Ziffer 5Umfang der vom betreffenden Institut in der Vergangenheit empfangenen außerordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung;
    6. 6.Ziffer 6Komplexität der Struktur des Instituts und seine Abwicklungsfähigkeit;
    7. 7.Ziffer 7Bedeutung des Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union;
    8. 8.Ziffer 8die Tatsache, dass das Institut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist.
  6. (6)Absatz 6Die FMA kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde unter Anwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegten Methodik durch Verordnung bestimmen, welche Parameter im Rahmen der Kriterien gemäß Abs. 5 für die Bemessung der Beiträge bei den in Abs. 1 genannten Unternehmen zu berücksichtigen sind und für welche Bestimmten Wertpapierfirmen und EUDie FMA kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde unter Anwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegten Methodik durch Verordnung bestimmen, welche Parameter im Rahmen der Kriterien gemäß Absatz 5, für die Bemessung der Beiträge bei den in Absatz eins, genannten Unternehmen zu berücksichtigen sind und für welche Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen Pauschalbeiträge im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vorzuschreiben und zu erheben sind. Ist es zur größen- und risikoadäquaten Einstufung und Beitragsberechnung von beitragspflichtigen Unternehmen erforderlich, kann die FMA dabei auch Abweichungen von der Berechnungsmethodik der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vornehmen und eine adäquate Methodik zur Beitragsberechnung unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Abs. 5 festlegen. Für Unternehmen, die voraussichtlich nicht abgewickelt werden, ist ein jährlicher Pauschalbeitrag zwischen 1 000 und höchstens 50 000 Euro vorzuschreiben. Die FMA ist außerdem berechtigt, auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde durch Verordnung den Bestimmten Wertpapierfirmen und EUZweigstellen Pauschalbeiträge im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vorzuschreiben und zu erheben sind. Ist es zur größen- und risikoadäquaten Einstufung und Beitragsberechnung von beitragspflichtigen Unternehmen erforderlich, kann die FMA dabei auch Abweichungen von der Berechnungsmethodik der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vornehmen und eine adäquate Methodik zur Beitragsberechnung unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Absatz 5, festlegen. Für Unternehmen, die voraussichtlich nicht abgewickelt werden, ist ein jährlicher Pauschalbeitrag zwischen 1 000 und höchstens 50 000 Euro vorzuschreiben. Die FMA ist außerdem berechtigt, auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde durch Verordnung den Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen die für die Bemessung der Beiträge erforderliche aussagekräftige Ausweisung der Berechnungsgrundlage vorzuschreiben. Darüber hinaus kann die FMA auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde durch Verordnung die Methodik der Zusammensetzung der angemessenen Mittelausstattung gemäß § 125 Abs. 1 konkretisieren.Zweigstellen die für die Bemessung der Beiträge erforderliche aussagekräftige Ausweisung der Berechnungsgrundlage vorzuschreiben. Darüber hinaus kann die FMA auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde durch Verordnung die Methodik der Zusammensetzung der angemessenen Mittelausstattung gemäß Paragraph 125, Absatz eins, konkretisieren.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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