§ 135 BaSAG Mitglieder des Abwicklungskollegiums

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind:

1.

die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;

2.

die Abwicklungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist;

3.

die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute der Gruppe niedergelassen ist;

4.

die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden;

5.

die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde;

6.

die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Abwicklungsbehörden Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind; wenn es sich bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nicht um die Zentralbank des Mitgliedstaats handelt, kann sich die zuständige Behörde von einem Vertreter der Zentralbank des Mitgliedstaats begleiten lassen;

7.

das Bundesministerium für Finanzen;

8.

die zuständigen Ministerien anderer Mitgliedstaaten, wenn es sich bei den Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, nicht um die zuständigen Ministerien handelt;

9.

die Behörde, die für das Einlagensicherungssystem eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied des Abwicklungskollegiums ist;

10.

die EBA gemäß Abs. 2.

(2) Die EBA trägt dazu bei, eine effiziente, effektive und einheitliche Arbeitsweise von Abwicklungskollegien unter Beachtung internationaler Standards zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist sie von der Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde als Mitglied ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums einzuladen.

(3) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die Abwicklungsbehörden von Drittländern auf deren Ersuchen einladen, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen, wenn

1.

ein im EWR niedergelassenes Mutterunternehmen oder Institut ein Tochterinstitut oder eine Zweigstelle in diesem Drittland hat, die als bedeutend angesehen werden würde, wenn sie im EWR niedergelassen wäre, und

2.

die Abwicklungsbehörde des Drittlands Geheimhaltungsanforderungen unterliegt, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde den in § 122 festgelegten Anforderungen entsprechen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 135 BaSAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 135 BaSAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 135 BaSAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 135 BaSAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 135 BaSAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 125 BaSAG Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus§ 126 BaSAG Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus§ 127 BaSAG Außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge§ 128 BaSAG Alternative Finanzierungsmöglichkeiten§ 129 BaSAG Kreditaufnahme unter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen§ 130 BaSAG Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklung§ 131 BaSAG Rang in der Insolvenzrangfolge§ 132 BaSAG Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung§ 133 BaSAG Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat§ 134 BaSAG Abwicklungskollegien§ 135 BaSAG Mitglieder des Abwicklungskollegiums§ 136 BaSAG Organisation des Abwicklungskollegiums§ 137 BaSAG Europäische Abwicklungskollegien§ 138 BaSAG Informationsaustausch zwischen Behörden§ 139 BaSAG Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen§ 140 BaSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 141 BaSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 142 BaSAG Gruppenabwicklungskonzept§ 143 BaSAG Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen§ 144 BaSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist§ 145 BaSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 134 BaSAG
§ 136 BaSAG