Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Wird ein beitragspflichtiges Unternehmen neu und nur für einen Teil eines Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt, wird der anteilige Beitrag gemeinsam mit dem im folgenden Beitragszeitraum berechneten Jahresbeitrag ermittelt, und zwar entsprechend der Zahl der vollen Monate des Beitragszeitraums, in denen das beitragspflichtige Unternehmen der Beaufsichtigung unterliegt.
(2)Absatz 2,Eine Statusänderung eines beitragspflichtigen Unternehmens während des Beitragszeitraums wirkt sich nicht auf die Höhe des im betreffenden Jahr zu zahlenden jährlichen Beitrags nach Maßgabe des Status zu Jahresanfang aus.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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